Wertermittlung des Pflichtteils

Allgemeines zur Wertermittlung

Herrscht zwischen den beiden Parteien, also zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten, Streit über den Wert eines Nachlassgegenstandes, so hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Wertermittlung des jeweiligen Nachlassgegenstandes. Durch den Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 soll der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Wert aller ermittelten Nachlassgegenstände erhalten.

Auskunftsanspruch = Wertermittlungsanspruch?

Vom Wertermittlungsanspruch ist allerdings der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 zu unterscheiden. Mit dem Auskunftsanspruch soll der Pflichtteilsberechtigte zunächst Kenntnis über den Umfang des Nachlasses erlangen. Das bedeutet, welche konkreten Gegenstände im Nachlass überhaupt vorhanden sind.

In der Praxis läuft es also für den Pflichtteilsberechtigten wie folgt ab:

Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 geltend machen, um sich über die Bestandteile des Nachlasses zu informieren. Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht, so kann er danach seinen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 geltend machen. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist nämlich die Kenntnis über den exakten Wert der Nachlassgegenstände Voraussetzung. Deshalb wird der Auskunftsanspruch durch den Wertermittlungsanspruch ergänzt. Relevant ist für die Wertermittlung immer der Stichtag des Versterbens der Erblasserin bzw. des Erblassers.

Häufig führt der Wert bestimmter Nachlassgegenstände zu Streitigkeiten zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten. Wenn sich beide Parteien nicht einig werden können, kann idR auf Kosten des Nachlasses durch den Erben ein geeigneter Sachverständiger beauftragt werden. Allerdings muss der beauftragte Gutachter unparteiisch sein. Neben der Auswahl trägt der Erbe auch die Kosten für den Gutachter. Da diese Kosten jedoch zu den Nachlasspassiva gerechnet werden, trägt der Pflichtteilsberechtigte seiner Quote entsprechend bei der Auszahlung des Anspruchs die Kosten mit.

Für bestimmte Nachlassgegenstände gibt es regelmäßig auch bestimmte Gutachter. Für die Bewertung von Unternehmen werden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer herangezogen. Für die Wertermittlung von Immobilien hingegen z.B. Ingenieure oder zertifizierte Immobilienmakler.

 

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Derartige Spezialgegenstände können weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte bewerten, denn für eine solche Bewertung gibt es verschiedene spezielle Verfahren. So muss z.B. für die Bewertung eines Grundstückes die Bausubstanz und der Bodenrichtwert bewertet werden, um den Wert des Grundstückes festellen zu können. Nur unter Umständen gibt es gesonderte Listenpreise oä, wonach auch für Leihen eine Wertfeststellung ohne Gutachter im Einzelfall möglich sein kann (zB Schwacke-Liste bei Automobilen).

Im Folgenden erfahren Sie im bezogen auf unterschiedliche mögliche Nachlassgegenstände, wie deren Bewertung erfolgen kann und was ggf. bei der Berechnung des Pflichtteils hierbei zu beachten ist.

Wertermittlung einer Immobilie

Geht es im Konflikt zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten um eine Immobilie im Nachlass, so wird in der Regel ein Sachverständiger durch den Erben beauftragt. Ein solcher Sachverständiger wird bestellt, um mit entsprechenden Verfahren, den Wert der Immobilie festzulegen.

Ausführliches zur Bewertung von Immobilien erfahren Sie hier

PERSON DES SACHVERSTÄNDIGEN
Neben verschiedenen Bewertungsverfahren gibt es bereits unterschiedliche Sachverständige. Zum Beispiel den öffentlich bestellten/vereidigten Sachverständigen: Der Begriff des “öffentlich bestellten/vereidigten Sachverständigen” ist gemäß § 36 der Gewerbeordnung und § 36 HwO geschützt. Das bedeutet, dass solche Gutachter von der Industrie- und Handelskammer (IHK) zertifiziert und ebenso geprüft werden. Deren Gutachten im Bezug auf den Verkehrswert einer Immobilie sind zugelassen und ebenso vor Gericht anerkannt.

DIE BEWERTUNGSVERFAHREN
Der Stichtag für die Bewertung der Immobilie ist der Todestag des Erblassers.
Der Sachverständiger zieht bei der Bewertung der Immobilien verschiedene Verfahren in Betracht. Die drei häufigsten Verfahren sind:

Das Vergleichswertverfahren
→ Das Vergleichswertverfahren ist die präziseste Methode zur Wertermittlung von Immobilien/Grun

– Das Ertragswertverfahren
→ Das Ertragswertverfahren dient zur Wertermittlung von Mietobjekten. Ein solches Verfahren ist sehr praxisnah, da sich dieses auf die Zahlung der Vermietung beruft.

– Das Sachwertverfahren
→ Im Vergleich zu den anderen Verfahren ist das Sachwertverfahren eher komplex. Bei diesem Verfahren geht es darum, die Kosten einzuschätzen, die bei einem Neubau des zu ermittelnden Objektes entstehen würden.

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