Die Durchsetzung des PflichtteilsanspruchsWie kann ich meinen Pflichtteil einfordern?
Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Wie kann ich meinen Pflichtteil einfordern?
Stirbt ein naher Angehöriger und wurde man im Testament nicht bedacht, ist man auf sich allein gestellt. In Deutschland erhält man von Nachlassgerichten meist nur ein Schreiben mit dem Satz: “Auf etwaige Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 BGB wird hingewiesen.” Nun liegt es an dem Pflichtteilsberechtigten, die richtigen Schritte einzuleiten. Doch was kann man nun tun? Wie kann man optimal seinen Pflichtteil einfordern?
Werden Sie aktiv! Wir zeigen Ihnen, wie.
Auf einen Blick
- Um Ihren Pflichtteil einzufordern müssen Sie Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers sein.
- Beim Nachlassgericht kann erfragt werden, ob ein Testament vorliegt und wer Erbe geworden ist.
- Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.
- Die Verjährung des Pflichtteilsanspruch beträgt 3 Jahre.
- Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages.
- Neben dem Zahlungsanspruch besteht ein Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung.
- Der Pflichtteil wird bei den Erben eingefordert. Die Beanspruchung sollte zügig geschehen, um von eventuellen Verzugszinsen zu profitieren.
- Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Gutachter den Wert bestimmter Positionen ermittelt.
- Zur Not kann vom Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und/oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
- Holen Sie sich so früh wie möglich die Unterstützung von Spezialisten. So verhindern Sie eine chaotische oder gar erfolglose Durchsetzung.
Inhaltsverzeichnis
- Habe ich einen Pflichtteilsanspruch?
- Wie hoch ist mein Pflichtteil?
- Das müssen Sie als erstes tun:
- Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs – außergerichtlich
- Den Pflichtteil einfordern ohne Anwalt
- Den Pflichtteil einklagen – Die gerichtliche Geltendmachung
- Kosten
- Der Pflichtteil trotz Berliner Testament
- FAQs
1. Habe ich einen Pflichtteilsanspruch?
Einen Pflichtteilsanspruch haben Sie in der Regel, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie sind Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Verstorbenen und Sie wurden durch eine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sprich enterbt. Die zweite Voraussetzung zeigt, dass die Einforderung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers nicht möglich ist. Denn die Verfügung von Todes wegen entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Erblassers. Als Enkel, Enkelin oder Elternteil kommt hinzu, dass eine Pflichtteilsberechtigung nur besteht, soweit Personen, die in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig sind, nicht mehr leben.
Die Enterbung durch den Erblasser kann von diesem im Testament ausdrücklich durch Nennung des Enterbten vorgenommen werden oder aber schlicht durch Einsetzung eines anderen Erben. Hierbei wird der Enterbte quasi einfach ignoriert.
Wichtig:
Den Pflichtteil kann man nicht zu Lebzeiten des Erblassers einfordern!
2. Wie hoch ist mein Pflichtteil vom Erbe?
In Deutschland richtet sich die Höhe des Pflichtteils danach, was man geerbt hätte, wenn man nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre. Hiervon stehen einem im Falle der Enterbung 50 Prozent zu. Es ist also zunächst der Prozentsatz zu berechnen, zu dem man im ‘Normalfall’ Erbe geworden wäre. Von diesem Teil stehen einem als Pflichtteil dann 50 Prozent zu.
Zur Berechnung Ihres Pflichtteils, können Sie gerne unseren Pflichtteilsrechner nutzen.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Laut Testament der Eltern wird ein Kind enterbt.
Im ‘Normalfall’ würden 50 Prozent des Nachlasses an die Ehefrau und je 25 Prozent an die Kinder entfallen. Aufgrund der Enterbung erhält das enterbte Kind die Hälfte von seinen ursprünglichen 25 Prozent, also 12,5 Prozent.
3. Das müssen Sie als erstes tun
a) Entscheiden: Will ich meinen Anspruch durchsetzen?
Da das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs keinen Automatismus auslöst, sondern der Pflichtteilsberechtigte selbst tätig werden muss, kann und muss auch er alleine entscheiden, ob er seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen möchte.
Für viele Betroffene erübrigt sich diese Frage, für andere stellt sie einen Knackpunkt dar: Emotionen, familiäre Verbundenheit und vermeintliche gesellschaftliche Konventionen halten manche davon ab, ihren Pflichtteil einzufordern. Doch mag es auch vereinzelt Zweifel geben, so darf nicht vergessen werden, dass es zahlreiche Gründe gibt, die für eine Durchsetzung des Pflichtteils sprechen. Fakt ist, dass Betroffenen der Pflichtteil gesetzlich zusteht. Das heißt, auch dem Gesetzgeber waren diese Zweifel bewusst. Entsprechend wurden Ausschlussgründe für den Pflichtteil abschließend geregelt (z.B. versuchte Tötung des Erblassers).
b) Verjährung prüfen
Beispiel:
Der Erblasser ist am 01.07.2015 verstorben. Der enterbte Sohn erfährt erst im April 2020 zufällig vom Versterben seines Vaters. Die Verjährung tritt nun erst mit Ablauf des Jahres 2023 ein.
4. Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Die außergerichtliche Geltendmachung
a) Aktiv werden - Pflichtteil zügig einfordern
Steht fest, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, kann dieser nun eingefordert werden. Hierbei sind zwei Dinge von Bedeutung: Erstens, Sie müssen aktiv werden. Das Nachlassgericht kümmert sich höchstens darum, dass Sie Kenntnis vom Testament erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie auf sich gestellt und es liegt in Ihrer Hand, ob und wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Zweitens, handeln Sie zügig. Der Pflichtteilsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt des Erbfalls und ist ab diesem Moment fällig. Macht man den Pflichtteil zu einem frühen Zeitpunkt nach Fälligkeit geltend, kann man von Verzugszinsen profitieren.
Achtung:
Das Nachlassgericht/Amtsgericht kümmert sich nicht um Ihren Pflichtteil. Es informiert nur über den Todesfall sowie das Testament.
Praxistipp:
Je näher die Pflichtteilseinforderung am Sterbedatum liegt, desto wahrscheinlicher ist eine vollständige Sichtung des vorhandenen Vermögens möglich. Ein frühes Tätigwerden zahlt sich bei der Pflichtteilseinforderung häufig aus.
b) Warum außergerichtlich?
Oft wird von juristischen Laien angenommen, man müsse Ansprüche immer sofort einklagen. Doch eine Klage sollte immer die letzte Alternative, die “ultima ratio” sein. Meistens ist es ratsamer und zielführender, den Pflichtteil außergerichtlich einzufordern oder auch eine Einigung anzustreben. Davon abgesehen, dass die unmittelbare Einreichung der Klage mit vermeidbaren Kosten einhergehen kann, ist der Versuch einer vorgerichtlichen Anspruchsdurchsetzung aus zumindest zwei weiteren Gründen von Vorteil: Erstens, man geht den psychologisch richtigen Weg, indem man (zusätzliches) ‘böses Blut’ durch eine eventuelle Einigung vermeidet. Zweitens führen vorprozessuale Vorgehensweisen im Normalfall schneller zu einem Erfolg und man kann für sich die unangenehme Thematik “Pflichtteil” zügiger abhaken.
Praxistipp:
Die überwiegende Zahl der Fälle lässt sich außergerichtlich lösen. Dies erspart Kosten und ist die friedlichere Lösung.
c) Pflichtteil bei Erben einfordern
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet und wird bei den Erben eingefordert. Diese sind die Anspruchsschuldner. Besteht die Erbengemeinschaft aus mehr als einem Erben, genügt es auch, wenn man einen einzelnen Erben in Anspruch nimmt. Dieser steht repräsentativ für die Erbengemeinschaft. Diese muss sich dessen Handeln zurechnen lassen.
Wichtig:
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geld gerichtet. Einzelne Gegenstände aus dem Nachlass können nicht eingefordert werden.
Man sollte nicht vergessen, den Erben neben der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gleichzeitig zur Zahlung des Pflichtteils aufzufordern. Auch wenn dieser noch nicht bezifferbar ist, sollte hierauf geachtet werden. Nur so kann man erreichen, dass der Erbe in Verzug gerät und somit Verzugszinsen fällig werden.
Achtung:
Es ist wichtig, die Aufforderung an den Erben korrekt zu formulieren. Nur wenn diese vollständig ist, setzt sie all das in Gang, was für die Einforderung des Pflichtteil wichtig ist.
d) Der Auskunftsanspruch
Der Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages setzt voraus, dass man diesen beziffern kann. Die Höhe des Pflichtteilsbetrags basiert auf der Höhe des Nachlasses. Denn von diesem erhält man einen der Pflichteilsquote entsprechenden Betrag (s.o. unter 2.). Da man als z.B. enterbtes Kind aber oft keine Kenntnis davon hat, welche Wertpositionen sich im Nachlass des Erblassers befunden haben, steht einem als Pflichtteilsberechtigten der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu. Danach kann der Enterbte vom Erben verlangen, dass dieser ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erstellt und vorlegt. Zudem kann er verlangen, dass der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lässt.
Wichtig:
Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Kontoauszügen besteht nicht pauschal. Ein Notar kann verpflichtet sein, sich Kontoauszüge vorlegen zu lassen.
e) Der Wertermittlungsanspruch
Neben dem Auskunftsanspruch hat der Enterbte einen Anspruch darauf, dass der Wert einzelner Gegenstände, die zum Nachlass gehören, ermittelt wird. Beispielsweise Grundstücke, Immobilien oder einzelne Gegenstände aus dem Hausrat. Genügen die erbrachten Auskünfte nicht, um den Wert zu ermitteln, kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen verlangt werden. Mag dies auch der Regelfall sein, so umfasst der Wertermittlungsanspruch auch die Übermittlung aller Unterlagen und Auskünfte, die dafür notwendig sind, dass sich der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Bild über den Wert des Gegenstandes machen kann.
Achtung:
Es ist äußerst wichtig, eine genaue Prüfung der vorgelegten Werte vorzunehmen, da diese oft nur auf den ersten Blick korrekt erscheinen. Nutzen Sie die Erfahrung von Spezialisten und deren Vergleichsmöglichkeit mit anderen Fällen.
5. Den Pflichtteil einfordern ohne Anwalt
a) Selbst - Musterbrief
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, indem man sich selbst per Brief an die Erben wendet und bei ihnen seinen Pflichtteil einfordert. Hierbei muss einiges beachtet werden: Es ist wichtig, nicht bloß auf seinen Pflichtteilsanspruch hinzuweisen, sondern diesen auch konkret einzufordern und zwar unter Hinweis auf den bestehenden Zahlungsanspruch sowie zusammen mit dem jeweils vorgeschalteten Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Des Weiteren sollte sicherheitshalber eine Frist zur Auskunftserteilung und zur Zahlung gesetzt werden. Da auch Erben meist juristische Laien sind, ist es zur Beschleunigung des Vorgangs ratsam, sie auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Pflichten hinzuweisen. So wird die (auch irrtümliche) Fehlauskunft oder (auch unabsichtlich) unterschlagene Auskunft unwahrscheinlicher gemacht oder vermieden. Des Öfteren kann es vorkommen, dass die Erben sich äußerst unwillig im Hinblick auf die Auskunftserteilung zeigen und erst nach mehrmaligem Schriftwechsel eine vollständige Nachlassaufstellung erfolgt.
Musterbriefe für das erste Einfordern des Pflichtteils finden sich zuhauf im Internet. Jedoch ist bei der Verwendung eines derartigen Musterbriefs hohe Vorsicht geboten, da gerade Fehler am Anfang der Pflichtteilsdurchsetzung sich im weiteren Verlauf erheblich auswirken können. Haben Sie Fragen zu einem Musterbrief zur Pflichtteilseinforderung? Nehmen Sie hierfür einfach Kontakt mit den Mitarbeitern unseres Teams auf.
b) Mit uns gemeinsam
In der Regel ist es aufgrund der umfangreichen Problemkonstellationen angezeigt, bei Pflichtteilsauseinandersetzungen Spezialisten mit entsprechender Expertise zu konsultieren. Genau zu diesem Zweck haben wir uns als Unternehmen vollständig auf die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen spezialisiert. Unser Team bietet so eine Alternative, die sowohl Professionalität als auch Risikominimierung in puncto Kosten und Durchsetzungserfolg verbindet. Kontaktieren Sie uns gerne auch telefonisch, wenn Sie weitere Fragen zu unseren Leistungen haben.
6. Den Pflichtteil einklagen
Die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
7. Kosten gerichtlicher Einforderung des Pflichtteils
a) Gerichtskosten
Im Falle der außergerichtlichen Einforderung des Pflichtteils fallen keine Gerichtskosten an. Erhebt man eine Zahlungsklage (eventuell verbunden mit einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage), so fallen Kosten bei Gericht an, von denen der Kläger/Pflichtteilsberechtigte den sogenannten “Gerichtskostenvorschuss” vorzustrecken hat. Die gesamten Gerichtskosten bemessen sich an der Höhe des eingeklagten Pflichtteils. Im Falle des Obsiegens des klagenden Pflichtteilsberechtigten sind die Gerichtskosten von den Erben zu tragen.
b) Anwaltskosten
Lässt man sich im außergerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt bei der Pflichtteilseinforderung vertreten, so fallen Anwaltskosten an. Diese umfassen bei einem ersten Beratungsgespräch regelmäßig 190 € zzgl. Mehrwertsteuer. Danach kommt es darauf an, inwieweit der Rechtsanwalt tätig werden soll. Je nach Streitwert und je nachdem, ob der Rechtsanwalt auch vor Gericht die Vertretung übernehmen soll, können bei mittelgroßen Pflichtteilssummen hohe vier- bis fünfstellige Beträge anfallen.
Bei einem Pflichtteil in Höhe von 50.000 EUR fielen bei Unterliegen über zwei Instanzen beispielsweise nach den Gebührensätzen gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sowie GKG (Gerichtskostengesetz) insgesamt 36.068,50 EUR Anwalts- und Gerichtskosten an.
Je nach Höhe des Streitwerts (idR der Pflichtteil) kann eine Klage vor dem Amtsgericht genügen. Vor diesem besteht keine Anwaltspflicht. Dennoch wird von Klagen ohne professionelle Unterstützung oder ohne anwaltliche Vertretung dringend abgeraten.
Achtung:
Bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts fallen regelmäßig mit der ersten Minute Kosten an. Diese können vermieden werden. Mehr dazu im nachfolgenden Punkt „c) Mit uns gemeinsam„.
c) Mit uns gemeinsam
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, unser Team mit der Durchsetzung Ihres Pflichtteils zu beauftragen. Wir werden rein auf Provisionsbasis tätig, wodurch Kosten lediglich in Höhe eines Prozentsatzes des tatsächlich eingeforderten Pflichtteils zzgl. Mehrwertsteuer entstehen. Gegebenenfalls werden bei einer notwendigen Klage auch die Gerichtskosten übernommen. Außerdem sind wir ausschließlich auf die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen spezialisiert. Mehr zu unseren Konditionen und unserer Spezialisierung erfahren Sie hier
8. Der Pflichtteil trotz Berliner Testament
Eine beliebte Form der Nachlassregelung bei Ehegatten ist die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments, üblicherweise auch unter dem Namen “Berliner Testament” bekannt. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen einen sogenannten Schlusserben für den Fall, dass der letzte von ihnen verstirbt. Schwierigkeiten für den Schlusserben, z.B. das Kind, entstehen in dem Moment, in dem ein Elternteil verstirbt. Denn dann wird zunächst der zweite Ehegatte alleiniger Erbe. Das Kind wird de facto (‘zunächst’) enterbt. Da es juristisch gesehen aber tatsächlich enterbt ist, kann es auch zu diesem Zeitpunkt den Pflichtteil einfordern.
Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da viele Berliner Testamente eine sogenannte “Pflichtteilsstrafklausel” enthalten. Eine solche Pflichtteilsstrafklausel besagt, dass ein Kind, das beim Versterben des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, auch im zweiten Fall nur den Pflichtteil bekommen soll. Im Normalfall wäre es ja beim Versterben des zweiten Elternteils Schlusserbe geworden. Berliner Testamente sind also ein Mittel zur Absicherung des Ehepartners, das jedoch großes Vertrauen der Kinder in eine funktionierende Eltern-Kind-Beziehung voraussetzt.
Achtung:
Auch bei einem Berliner Testament kann man seinen Pflichtteil einfordern. Doch sollte geprüft werden, ob das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
9. FAQs
Ich weiß nicht, ob ich enterbt wurde, aber ich vermute es. Was kann ich tun?
Sie können bei dem zuständigen Nachlassgericht/Amtsgericht eine Anfrage stellen. Daraufhin wird Ihnen mitgeteilt, ob eine Nachlasssache in Bezug auf die verstorbene Person vorhanden ist und ob ein Testament hinterlegt wurde. Diesem kann entnommen werden, ob Sie enterbt wurden. Natürlich können Sie auch unser Team kontaktieren und wir kümmern uns darum.
Ich weiß nicht, wer Erbe ist. Was kann ich tun?
Sie können bei dem zuständigen Nachlassgericht/Amtsgericht eine Anfrage stellen. Das Gericht teilt Ihnen mit, wer in der entsprechenden Nachlasssache Erbe geworden ist. Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Seite und kontaktieren das Gericht für Sie.
Der Erblasser hat kurz vor seinem Versterben sein Haus und sein teures Auto verschenkt, um zu verhindern, dass ich etwas bekomme. Ist das jetzt für meinen Pflichtteil verloren?
Ich bin enterbt und meine Geschwister haben sofort nach dem Versterben des Erblassers sein Haus verkauft. Dürfen die das? Was ist mit meinem Pflichtteil?
Die Erben sind die neuen Eigentümer des Hauses geworden und dürfen als solche darüber verfügen, es also auch verkaufen. Für den Pflichtteil spielt dies jedoch keine große Rolle. Der Pflichtteil errechnet sich als reiner Geldanspruch aus dem Nachlass, der zum Zeitpunkt des Sterbedatums bestand. Da das Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft war und somit in den Nachlass gehörte, wird es auch vollständig für die Pflichtteilsberechnung einbezogen.
Die Erben reagieren nicht auf meine Forderung, mir Auskunft über den Nachlass zu geben. Was kann ich tun?
Stellen Sie sicher, dass die Erben Ihr Schreiben erhalten haben, ggf. per Einschreiben oder sonstigen sicheren Zugangsnachweisen. Für den Fall, dass sie weiterhin nicht auf die Forderung reagieren, müssen häufig strengere Mittel angewandt werden. Häufig erleben wir, dass Erben mit “Weigerungshaltung” erst nach Inanspruchnahme professioneller Unterstützung reagieren, da erst dann der “Ernst der Lage” erkannt und der bestehende Anspruch der Pflichtteilsberechtigten anerkannt wird.
Kurz vor seinem Tod hat mir der Erblasser von großen Summen auf seinem Konto erzählt. Und jetzt ist alles weg. Wie kann ich vorgehen?
Es besteht die Möglichkeit, vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Der Erbe muss dann vor dem Notar offenlegen, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Der Notar hat bei konkreten Anhaltspunkten die Pflicht, das Konto zehn Jahre zurück zu überprüfen.
Die Erben spielen auf Zeit und verzögern alles. Hat das Einfluss auf meinen Pflichtteil?
Bei einer ordentlichen Einforderung des Pflichtteils hat dies in der Regel keine Auswirkung. Der Pflichtteil errechnet sich aus dem Nachlass, der zum Zeitpunkt des Sterbedatums bestand. Für jeden Tag, den die Auszahlung verzögert wird, werden bei ordnungsgemäßer Einforderung Verzugszinsen fällig. Je nach Pflichtteilshöhe können Verzugszinsen sehr hoch sein, sodass Erben gut beraten sind, den Pflichtteil zügig auszuzahlen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil einzufordern?
Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis vom Erbfall sowie der Enterbung hat, also vom Inhalt des Testaments.
Die Erben haben zwar reagiert und mir ein Nachlassverzeichnis zukommen lassen, aber das ist nicht vollständig. Wie kann ich vorgehen?
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Anspruch auf ein umfängliches und vollständiges Nachlassverzeichnis. Darüber hinaus können Sie die Erben auch auffordern, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Bei verbleibenden Zweifeln besteht ein Anspruch darauf, dass die Erben eine eidesstattliche Versicherung in Bezug auf ihre Angaben abgeben.
Wünschen Sie sich Unterstützung oder haben Sie Fragen?
Wir sind für ein kostenloses Beratungsgespräch telefonisch erreichbar unter
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