Wir sind an Ihrer Seite auf dem Weg zur rechtlichen Klarheit!

Pflichtteil: Auf einen Blick

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgeschriebene verPFLICHTende TEILhabe am Nachlass naher Angehörige in Deutschland. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlich üblicherweise vorgesehenen Erbteils. Eine vollständige Enterbung soll nicht möglich sein, da der Gesetzgeber eine gewisse Sorgepflicht naher Verwandter erkannt hat.

Wem steht der Pflichtteil zu?

Das Recht auf den Pflichtteil steht insbesondere den Kindern sowie dem Ehegatten zu. Als Kinder zählen sowohl leibliche, adoptierte sowie eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen. Auch Eltern kann ein gewisser Pflichtteil zustehen, wenn ein verstorbenes Kind keine Nachkommen hatte.

Wie erhalte ich meinen Pflichtteil?

Während man als Erbe quasi automatisch Eigentümer des Vermögens des Erblassers wird, muss der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil aktiv geltend machen. Als reiner Anspruch auf Geldzahlung ist der Pflichtteilsanspruch im Wesentlichen wie jede andere Geldforderung dem “Pflichtteilsschuldner” (Erbe) gegenüber durchzusetzen.

Welche Arten von Pflichtteilsansprüchen gibt es?

Der sog. “einfache Pflichtteilsanspruch” bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses zum Stichtag des Sterbedatums des Erblassers. Weiter gibt es den “Pflichtteilsergänzungsanspruch”, der Schenkungen des Erblassers vor dessen Ableben hinzurechnet und den “Zusatzpflichtteil” oder “Restpflichtteil”, der zB bei einer Erbeinsetzung, die unter dem Pflichtteil liegt, “zusätzlich” zusteht.

Was gilt bei Schenkungen zu Lebzeiten (Pflichtteilsergänzungs­anspruch)?

Nimmt der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vor, können diese im Rahmen des sog. “Pflichtteilsergänzungs­anspruchs” bei der Anspruchsdurchsetzung einzuberechnen sein. Der Pflichtteil wird also über den tatsächlichen Nachlassbestand hinaus “ergänzt”. Hierbei sind alle Schenkungen relevant, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben vorgenommen hat (bei Ehegatten fristlos).

Was ist der Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil?

Es kommt gelegentlich vor, dass der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person in seinem Testament zwar mit einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedacht hat, der zugewendete Vermögenswert jedoch geringer ist als ein etwaiger Pflichtteilsanspruch selbst wäre. In diesem Fall kann die oder der Bedachte zum weiteren “Rest” bzw. “Zusatz” aufstocken.

Wie erfahre ich den Umfang des Nachlasses?

Erben sind gegenüber Pflichtteilsberechtigten bezüglich des Nachlassbestands gemäß § 2314 BGB vollumfänglich auskunftspflichtig, damit die exakte Höhe des Pflichtteils errechnet werden kann. Diese Auskunft erfolgt durch die Erstellung eines detaillierten Nachlassverzeichnisses. Ein solches kann privatschriftlich und/oder notariell erstellt werden und ist ggf. eidesstattlich zu versichern.

Was genau ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis soll möglichst genaue Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Sterbedatum geben. Darin aufzuführen sind alle Aktiva (Immobilien, Bankkonten, etc.) und Passiva (insbes. Schulden und Bestattungskosten) der oder des Verstorbenen. Ebenso sind Schenkungen mind. der letzten 10 Jahre anzugeben als sog. “fiktiver Nachlass” (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Wer legt den Wert einzelner Nachlassgegenstände fest (Nachlassbewertung)?

Die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände liegt natürlich nicht im freien Ermessen der Erben. Vielmehr müssen allgemein gültige Maßstäbe herangezogen werden: Neben allgemeinen Richtwerten wie Alter oder Material bei Wertgegenständen sind Expertisen fachkundiger Personen heranzuziehen sein, wie zertifizierte Gutachter bei Immobilien oder zB Wirtschaftsprüfer bei Unternehmen.

Wie wird der Wert einer Immobilie im Nachlass bemessen?

In aller Regel wird eine Immobilie nach dem Verkehrswert begutachtet. Hierbei ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren (Lage des Grundstücks, alter des Hauses, etc.) den Marktwert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Gutachter wird zwar durch den Erben gewählt, muss jedoch strenge Anforderungen hinsichtlich Expertise erfüllen.

Wie lange habe ich Zeit, um Pflichtteil zu fordern?

Für den Pflichtteil gilt die regelmäßige (= allgemeingültige) Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt jedoch idR erst mit Kenntnis von dem Erbfall UND von der eigenen Enterbung. Vorsicht bei Schenkungen: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber Beschenkten verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Erbfall – unabhängig von der eigenen Kenntnis.

Wie läuft eine Pflichtteilsdurchsetzung ab?

Die Durchsetzung eines Pflichteilsanspruchs lässt sich in drei Etappen einteilen: Auf der 1. Stufen wird Auskunft über den Bestand der einzelnen Nachlassgegenstände (Aktiva, Passiva und Schenkungen) gefordert. Auf der 2. Stufe ist eine Ermittlung der Werte der einzelnen Teile vorzunehmen. Die 3. Stufe ist sodann die Berechnung/Einziehung der exakten Pflichtteilsforderung.

Wünschen Sie sich Unterstützung oder haben Sie Fragen?

Wir sind für ein kostenloses Beratungsgespräch telefonisch erreichbar unter
     0221 5609 6667
oder per E-Mail unter
     info@erbschuetzer.de
oder über das nachstehende Kontaktformular: