Enterbt?Berechnen Sie Ihren Pflichtteil vom Erbe.

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    Wir verstehen Ihre Lage.

    Von der Berechnung Ihres Pflichtteils bis zur vollständigen Durchsetzung – wir sind rein auf Pflichtteilsdurchsetzung spezialisiert.

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    Wie wird der Pflichtteil berechnet?

    Der Pflichtteilsanspruch regelt die verpflichtende Teilhabe am Nachlass naher Angehöriger. Dieser Anteil besteht in Deutschland immer in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).

    Um den Pflichtteil zu berechnen, muss daher zunächst immer der Anteil bei gesetzlicher Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB errechnet werden. 50 % dieses Wertes ergeben sodann den Pflichtteil.

    Die gesetzliche Erbfolge gilt im Normalfall immer dann, wenn die oder der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Man schaut sich also bei der Berechnung des Pflichtteils an, wer in welcher Höhe Erbe geworden wäre, hätte es kein Testament oder keinen Erbvertrag gegeben. Kinder gehören dabei zB zu den “Erben der ersten Ordnung”, das heißt erben nach dem Gesetz im höchsten Rang. Untereinander erben Kinder zu gleichen Teilen. Enkel rutschen an die Stelle ihres vorverstorbenen Elternteils. Ehegatten erben neben Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses. Relevant für die Errechnung des gesetzlichen Pflichtteils ist dabei neben der Anzahl der Abkömmlinge insbesondere auch der Güterstand einer beim Erbfall bestehenden Ehe.

    Nachfolgend finden Sie einige Berechnungsbeispiele für übliche Konstellationen der Pflichtteilsberechnung. Gerne können Sie Ihren Pflichtteil auch individuell mit unserem Pflichtteilsrechner kostenlos berechnen.

    Beispielrechnungen für Ihren Pflichtteil

    Wie hoch ist der Pflichtteil bei 3 Kindern?

    “Die unliebsame Tochter/Der unliebsame Sohn”

    Ein in der Praxis häufiges Beispiel ist das des “Schwarzen Schafs”: Eine Mutter hinterlässt 3 Kinder. Der Ehemann war bereits Jahre vorher verstorben. In einem handschriftlichen Testament hat die Verstorbene zwei Ihrer Kinder als Alleinerben bedacht, das dritte Kind hingegen gar nicht bedacht. Das wesentliche Vermögen ist ein Haus, wobei die Immobilie einen Wert in Höhe von 300.000 EUR hat. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

    Zur Berechnung des Pflichtteils an dem Haus ist nun zunächst der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes zu berechnen: Gemäß § 1924 Abs. 4 BGB erben Kinder zu gleichen Teilen, dass bedeutet, vorliegend hätten die Geschwister ohne das handschriftliche Testament der Mutter je ⅓ geerbt. Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 BGB in der Hälfte dieses Erbteils, also bei ⅙.

    Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, kann die nicht bedachte Tochter bzw. der enterbte Sohn einen errechneten Pflichtteil von 50.000 EUR einfordern.

    Pflichtteil bei Berliner Testament

    “Die unbedachten Geschwister”

    Eine sehr häufige Pflichtteilskonstellation ist der Pflichtteilsanspruch bei einem Berliner Testament. Bei einem sog. Berliner Testament setzen sich zwei Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament oder Notarvertrag nach dem Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten sollen sodann die Kinder erben.

    Angenommen, ein Vater hinterlässt 2 Kinder und seine Ehefrau, mit der er ein Berliner Testament erstellt hat: Bereits jetzt hat jedes der Kinder einen Pflichtteilsanspruch, da ein solcher nach dem Vater immer besteht. Um die Pflichtteilshöhe zu berechnen, muss wieder zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte üblicherweise gemäß § 1931 BGB und § 1371 BGB die Hälfte. Die verbleibende Hälfte verbleibt den Kindern. Diese hätten wieder zu gleichen Teilen geerbt, also je 25 %.

    Der Pflichtteil als Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt daher je Kind 12,5 %.

    VORSICHT: Besonderheiten können bei Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten, Wiederverheiratungsklauseln und Pflichtteilsstrafklauseln zu beachten sein! Erfahren Sie mehr dazu hier.

    Pflichtteil für leibliches Kind bei neuer Ehefrau

    “Das Kind aus erster Ehe”

    Ein bekanntes Pflichtteilsbeispiel ist, Kinder aus vergangener Ehe bei erneuter Heirat auf den Pflichtteil zu setzen. Stellen wir uns vor, ein Vater hat 2 Kinder aus geschiedener Ehe. Er heiratet erneut und hat mit seiner neuen Ehefrau ebenfalls ein Kind. In einem Berliner Testament hat er zunächst seine Frau als Alleinerbin eingesetzt, Schlusserbe soll das gemeinschaftliche Kind werden. Die Kinder aus der ersten Ehe wurden nicht bedacht.

    Zur Berechnung des Pflichtteils ist wieder zunächst der gesetzliche Erbteil anzuschauen. Neben der Ehefrau verbleiben für die Kinder ½ der Erbschaft. Diese sind zu gleichen Teilen auf die 3 Kinder aufzuteilen. Irrelevant ist dabei aus Sicht der beiden Kinder aus erster Ehe, dass der verstorbene Vater zuletzt mit einer anderen Frau verheiratet war. Ebenso ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht von Bedeutung, ob es sich um eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder handelt.

    Der gesetzliche Erbteil beträgt daher ⅙ pro Kind. Die Hälfte davon, also ein Pflichtteil in Höhe von 1/12 können die beiden Kinder aus erster Ehe je geltend machen.

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

    “Vermögensmindernde Schenkungen”

    Sehr oft werden gerade in den letzten Lebensjahren der Erblasser Schenkungen vorgenommen, die sich mindernd auf das für den errechneten Pflichtteil zugrunde liegende Vermögen auswirken können. An derartigen Schenkungen steht Pflichtteilsberechtigten jedoch unter gewissen Voraussetzung ebenfalls ein sog. “Pflichtteilsergänzungsanspruch” zu. Ein Beispiel: Eine alleinstehende Mutter von 4 Kindern ist Eigentümerin einer Immobilie im Wert von 400.000 EUR. Eine Woche vor ihrem Tod überträgt sie die Immobilie auf ihr Lieblingskind.

    Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist zunächst irrelevant, inwiefern weitere Vermächtnisse oder sonstige Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Zunächst gilt allein wieder, den gesetzlichen Erbteil zu berechnen: Da die 3 Kinder zu gleichen Teilen erben würden, liegt dieser bei je einem Viertel.

    Der Pflichtteil als Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist daher mit 1/8 zu berechnen. Ebenso besteht daher der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 12,5 %, also bei dem vorliegenden Haus können 50.000 EUR eingefordert werden.

    ACHTUNG: Der konkrete Zahlungsanspruchs kann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sehr unterschiedlich zu errechnen sein. Insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen bei Immobilien können Wohnrechte und Nießbrauchrechte bei der Berechnung relevant sein. Auch müssen besondere Fristen beachtet werden, je nachdem, wann die Schenkung vorgenommen wurde. Erfahren Sie hier mehr.

    Wir verstehen wie Sie sich fühlen.

    Als reines Pflichtteilsunternehmen kennen wir Ihre Situation.

    Klienten, die uns ihr Vertrauen geschenkt haben, berichten von ihrer Entlastung:

    Ich kann das Erbschützer Team unter der Leitung von Dr. Gelbke sehr empfehlen. Es wird eine absolut effektive und seriöse Arbeit geleistet. Als ich meinen Auftrag erteilt habe, hätte ich niemals damit gerechnet, in solch guten Händen zu sein. Vor allem ist noch zu erwähnen wie unkompliziert der ganze Ablauf war, der dann zu einem positiven Abschluss führte. Nochmals meinen Dank dafür.

    Herr B. Blankenfelde-Mahlow

    Ich möchte nochmals dankbar die Betreuung, die ich erfahren durfte, erwähnen. Eine solche Erbschaftsangelegenheit war/ist für mich als Betroffene mit sehr vielen subjektiven Gefühlen schwierig gewesen. Es nimmt nicht das individuelle Leid, aber es ist eine ganz wichtige Sache, ein Team zu haben, dass sich ohne wenn und aber für die Interesse seiner Mandanten einsetzt.

    Frau S. Cottbus

    Freundliche telefonische Kommunikation, überzeugende Darstellung der Erfolgsaussichten, Übernahme sämtlicher Tätigkeiten, praktisch ein all-inclusive Paket.
    Herzlichen Dank dafür.

    P. S. Bayern

    Man fühlt sich von Anfang an gut aufgehoben, die Erbschützer halten das was sie auch versprechen. Kann ich ohne Bedenken weiterempfehlen.

    Herr S. NRW

    Ich habe bei Fragen, Unsicherheiten schnell die passenden Antworten bekommen.
    Ich fühlte mich von Anfang bis zum Ende der Abwicklung bestens aufgehoben und auf der sicheren Seite.

    Frau N. Carlsfeld

    In drei einfachen Schritten zum Pflichtteilsrecht:

    1. Sie beantworten die Fragen im Pflichtteilsrechner.

      In unter 2 Minuten feststellen, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und online Auftrag erteilen.

    2. Wir kümmern uns um Ihr Recht – hochspezialisiert, ohne Kostenrisiko.

      Höchste Erfolgsaussichten durch größtmögliche Spezialisierung rein auf das Pflichtteilsrecht.

    3. Sie erhalten Ihren Pflichtteil bequem auf Ihr Konto.

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    Gute Gründe sich vertrauenvoll an uns zu wenden – wir helfen Ihnen weiter.

    Höchste Spezialisierung:

    Wir sind vollständig auf Pflichtteilsansprüche spezialisiert.

    Ohne Kostenrisiko:

    Wir sitzen mit Ihnen in einem Boot und erhalten nur bei Erfolg eine Provision.

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    Egal, ob per Mail oder telefonisch: Wir sind während der gesamten Durchsetzung für Sie da.

    Wichtige Entlastung:

    Das letzte, was Sie in emotional schwierigen Zeiten gebrauchen können, ist ein lästiger Rechtsstreit. Wir kümmern uns um alles!

    Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteilsrecht

    Was ist der Pflichtteil?

    Der Pflichtteil ist die gesetzlich festgeschriebene verPFLICHTende TEILhabe am Nachlass naher Angehörige in Deutschland. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlich üblicherweise vorgesehenen Erbteils. Eine vollständige Enterbung soll nicht möglich sein, da der Gesetzgeber eine gewisse Sorgepflicht naher Verwandter erkannt hat.

    Was gilt bei Schenkungen zu Lebzeiten (Pflichtteilsergänzungs?anspruch)?

    Nimmt der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vor, können diese im Rahmen des sog. “Pflichtteilsergänzungs­anspruchs” bei der Anspruchsdurchsetzung einzuberechnen sein. Der Pflichtteil wird also über den tatsächlichen Nachlassbestand hinaus “ergänzt”. Hierbei sind alle Schenkungen relevant, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben vorgenommen hat (bei Ehegatten fristlos).

    Was genau ist ein Nachlassverzeichnis?

    Ein Nachlassverzeichnis soll möglichst genaue Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Sterbedatum geben. Darin aufzuführen sind alle Aktiva (Immobilien, Bankkonten, etc.) und Passiva (insbes. Schulden und Bestattungskosten) der oder des Verstorbenen. Ebenso sind Schenkungen mind. der letzten 10 Jahre anzugeben als sog. “fiktiver Nachlass” (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

    Wie läuft eine Pflichtteilsdurchsetzung ab?

    Die Durchsetzung eines Pflichteilsanspruchs lässt sich in drei Etappen einteilen: Auf der 1. Stufen wird Auskunft über den Bestand der einzelnen Nachlassgegenstände (Aktiva, Passiva und Schenkungen) gefordert. Auf der 2. Stufe ist eine Ermittlung der Werte der einzelnen Teile vorzunehmen. Die 3. Stufe ist sodann die Berechnung/Einziehung der exakten Pflichtteilsforderung.